Hygienekonzept der Musikschule Percutio

für den Präsenzunterricht an den Musikschulen der Percutio
in Pforzheim und Birkenfeld gültig ab dem 19.03.'22

Hierbei orientieren wir uns an der "Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über den Betrieb von Musikschulen, Kunstschulen und Jugendkunstschulen" des Kultusministeriums vom 19.03.'22

>>> Verordnung des Kultusministeriums BW - bitte hier klicken <<<

3G und FFP2 für alle Erwachsenen ab 18J.

1. Abstandsregeln
Während der gesamten Unterrichtszeit muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden. Dies gilt auch ausdrücklich in den Treppenhäusern und im Wartebereich.

2. Händedesinfektion
Die Schüler:innen werden aufgefordert, vor dem Betreten und beim Verlassen der Unterrichtsräumlichkeiten ihre Hände mit Seife an den Waschbecken zu waschen (Einmalhandtücher sind vorhanden).
Sofern dies nicht gewährleistet ist, stehen Handdesinfektionsmittel an den Eingängen zur Verfügung.
Gleiches gilt für die Lehrkräfte. Zusätzlich befindet sich Desinfektionsmittel in jedem Unterrichtsraum.

3. Medizinische Masken
Die Lehrkräfte und auch die Schüler:innen sind verpflichtet, beim Betreten des Gebäudes und in allen allgemein zugänglichen Innenräumen des Gebäudes (Treppenhäuser, Wartebereiche, Unterrichtsräume und Toiletten), einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Erwachsene ab 18 J. gilt die Pflicht des Tragens einer FFP2-Maske (oder KN95, N95,...).

4. Benutzung der Instrumente
Die zeitgleiche gemeinsame Benutzung eines Instruments ist für die Zeit der Pandemie ausgeschlossen. Insbesondere beim Klavierunterricht wird auf den erforderlichen Mindestabstand hingewiesen und die Klaviatur nach jedem Schüler desinfiziert.
Für den Gitarren- und Schlagzeugunterricht sollen die Schüler:innen ihre eigenen Instrumente bzw. Sticks mitbringen.
Von den Schüler:innen verwendete Instrumente und Schlägel, Werkzeuge, Mediengeräte und Arbeitsflächen müssen vor der Weitergabe an eine andere Schüler:in mit einem geeigneten Reinigungsmittel gereinigt oder desinfiziert werden. Die Unterrichtsmethodik und/oder Anzahl bereitgestellter Instrumente wird diesen Gegebenheiten angepasst.

5. Gesangs- und Saxophonunterricht
In den Kursen der Vokalmusik, wie Stimmbildung, Phonetik, Artikulation und Gesang sowie im Saxophonunterricht [jeweils nur im Einzelunterricht in großen Räumen] muss der Mindestabstand 2 m betragen. Als zusätzliche Sicherheitsmaßnahme für den genannten Fachbereich sind transparente Stellwände aufgestellt und es wird in regelmäßigen Abständen gelüftet.

6. Musikalische Früherziehung / Gruppenunterricht
Die Eltern sowie Geschwisterkinder sollten das Gebäude nicht betreten. Die teilnehmenden Kinder werden unten im Hof vor der Musikschule von der zuständigen Lehrer:in abgeholt, um dann mit Ihnen gemeinsam nach oben zu laufen. Ebenso werden die Kinder nach dem Unterricht wieder nach unten zu den Eltern gebracht.
Bei den Mutter-Kind-Kursen gilt für die Begleitpersonen ebenfalls die 3G-Regel. Diese wird kontrolliert und ermöglicht nur eine Teilnahme bei Einhaltung.
Während der gesamten Unterrichtszeit wird der Raum regelmäßig gelüftet und mit einem Luftreiniger betrieben. Alle benutzten Gegenstände werden nach jedem Kurs desinfiziert (s. Punkt 4).

7. Unterrichtskoordination
Der Unterricht wird von der Musikschulleitung und den unterrichtenden Lehrer:innen so koordiniert, dass die Anzahl der Wartenden auf ein Minimum reduziert wird.

8. Luftreiniger und Lüftung der Unterrichtsräume
In jedem Unterrichtsraum befindet sich ein HEPA-13-Luftreiniger, der je nach Raumgröße in 20-30Min. die gesamte Raumluft mindestens einmal durch einen HEPA-Filter umwälzt und reinigt.
Zusätzlich lüften nach und auch während jeder Unterrichtseinheit (alle 15 Min.) die Lehrkräfte den jeweiligen Unterrichtsraum ausgiebig.

9. Zutrittsverweigerung
Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur mit tagesaktuellem Test gestattet. Dies gilt nicht bei nur kurzzeitigen Aufenthalten im Innenbereich, soweit dies für die Wahrnehmung des Personensorgerechts erforderlich ist.

Es gilt die 3G-Regel. >>> nähere Details u. Ausnahmen siehe hier in der Verordnung des Kultusministeriums <<<

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind sowie Schülerinnen und Schüler der in § 5 Absatz 2 Nummer 2 CoronaVO genannten Schularten gelten hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage eines negativen Testnachweises als getestete Personen. Schülerinnen und Schüler haben dies in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument oder einen sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule glaubhaft zu machen.

10. Umgang mit Risikogruppen
Als Einstufungskriterien gelten die Kriterien des Robert Koch Instituts, siehe

>>> //www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html <<<
Mitglieder der Risikogruppen sollten weiterhin online unterrichten bzw. unterrichtet werden.
Es gilt ein Zutritts- und Teilnahmeverbot nach § 7 CoronaVO. Im Unterricht sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 CoronaVO einzuhalten.

Keinen Zutritt zum Gebäude der Musikschule haben SchülerInnen und Lehrkräfte,
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 10 Tage vergangen sind,
oder
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

11. Angebot alternativer Unterrichtsformen
Onlineunterricht wird weiterhin alternativ angeboten für Personengruppen, die nicht die 3G-Regel erfüllen, die selbst zu einer Risikogruppe gehören oder ein gefährdetes Familienmitglied im Haushalt haben.
Bitte besprechen Sie dies individuell mit Ihrem zuständigen Lehrer bzw. Lehrerin oder dem Schulleiter, falls bei Ihnen ein Präsenz-Unterricht nicht möglich bzw. nicht gewünscht ist.

12. Belehrung und Führung von Anwesenheitslisten
Die Lehrkräfte sind über die oben genannten Hygienemaßnahmen belehrt und sind für jede Einzelne ihrer Unterrichtseinheiten verantwortlich diese Regeln einzuhalten.
[Es werden von jeder Lehrkraft, sofern noch erforderlich, Anwesenheitslisten geführt, um § 8 CoronaVO in Bezug auf die Datenverarbeitung zur Dokumentationspflicht nachzukommen.]*ist nicht mehr erforderlich

Birkenfeld, den 19.03.2022, Michael Maier, Schulleiter